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| Satzung vom 02.12.2010S a t z u n g der Seniorenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg e.V.vom 13. April 2005 in der Fassung der Änderung vom 02.12.2010 § 1 Name, Sitz 1. Der Name des Vereins ist " Seniorenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg e.V. " ( nachfolgend "Verein " genannt ). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 10967 eingetragen. 2. Der Sitz des Vereins ist Magdeburg. § 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Wohlfahrtszwecken im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung 1977 §§ 51 ff. Der Verein ist gemeinnützig selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Gegenstand des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4.Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. 5. Der Verein vertritt die Belange der älteren Bürger in der Öffentlichkeit, fördert die soziale, kulturelle und gesundheitliche Betreuung. 6. Diesen Zweck will er erreichen durch: - Förderung des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Seniorengruppen und Kreisen - Verständigung und Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung - insbesondere mit dem Sozial- und Wohnungsamt - sowie dem Seniorenbeirat in allen Angelegenheiten, die Senioren betreffen - Initiierung , Unterstützung und Beratung von örtlichen Initiativen, Selbsthilfegruppen, Arbeitsgemeinschaften und Zusammenschlüssen von Senioren - Unterstützung und Beratung von Heimbeiräten, Bewohnervertretungen und anderen Mitwirkungs- und Interessenvertretungen in Heimen und anderen Wohneinrichtungen für Senioren - Mitwirkung in beratenden Ausschüssen des Stadtrates im Rahmen der Möglichkeiten , die die Gemeindeordnung Sachsen - Anhalts vorsieht - Anregungen und Stellungnahmen zur Sozial - und Altenpolitik und zu entsprechenden Beschlussvorlagen - Anregungen von Aktivitäten und Veranstaltungen für Senioren - Mitherausgabe einer Seniorenzeitung für die Stadt Magdeburg 7.Der Verein pflegt partnerschaftliche Beziehungen zu Seniorenvertretungen anderer Städte. Er wirkt bei der Förderung und Pflege von internationalen Beziehungen mit und beteiligt sich an Seniorenkongressen und sonstigen Seniorenveranstaltungen. 8. Der Verein ist Mitglied der Landesseniorenvertretung des Landes Sachsen-Anhalt e.V.. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können nachfolgende in Magdeburg bestehende Organisationen und Einrichtungen werden und Delegierte zur Mitgliederversammlung entsenden: - Seniorengesprächskreise, Seniorenselbsthilfegruppen und Seniorenvereine - Heimbeiräte der Alten- und Pflegeheime - Interessenvertretungen der Senioren aus Seniorenresidenzen und Seniorenwohnanlagen - Seniorengruppen von Kirchengemeinden - Seniorengruppen der Gewerkschaften - Seniorenorganisationen der politischen Parteien - weitere in der Seniorenarbeit / Altenhilfe tätige Gruppen und Verbände 2. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder in der jeweiligen Organisation. Es können bei bis zu 100 Mitgliedern ein Delegierter bis zu 1000 Mitgliedern zwei Delegierte über 1000 Mitgliedern drei Delegierte entsandt werden. 3. Neben den unter Punkt 1 genannten Organisationen und Einrichtungen können auch Einzelpersonen Mitglied werden. 4. Die Bestätigung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand des Vereins nach schriftlicher Beantragung. Einzelpersonen fügen dem Aufnahmeantrag mindestens 20 Unterstützungsunterschriften bei. Unterstützungsunterschriften können nur Bürger mit Hauptwohnsitz in Magdeburg leisten, die das 54.Lebensjahr vollendet haben. 5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne der Zielstellung des Vereins zu handeln. Die Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der Seniorenvertretung. Sie haben ferner das Recht, nach Maßgabe der Satzung in den Organen der Seniorenvertretung mitzuwirken und Anträge zu stellen. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 6. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen ,die an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen können. 7. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären. 8. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins der Seniorenvertretung e.V. bzw. der Gruppe, des Kreises oder Vereines des Delegierten. 9. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt. § 4 Geschäftsjahr und Finanzierung 1.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.2.Über die Erhebung von Beiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. 3.Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Zuwendungen und Spenden Dritter. 4.Die Verwaltung der Finanzen erfolgt durch den Schatzmeister. 5.Die Finanzprüfung erfolgt durch die Kassenprüfer. § 5 Die Organe des Vereins sindOrgane 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand § 6 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.Mitgliederversammlung Die in § 3 der Satzung aufgeführten Delegierten und Einzelmitglieder bilden die Mitgliederversammlung 2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens in jedem Halbjahr einmal schriftlich einberufen werden. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung binnen eines Monats einberufen, wenn es von einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Einberufung erfolgt unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und vorgesehener Tagesordnung. Zwischen dem Einberufungstag und dem Sitzungstag müssen mindestens 14 Kalendertage liegen. 3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Einzelmitglieder und Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten gefasst. (Ausnahmen regelt § 12) Die Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten. Das Protokoll ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben. § 7 1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und mindestens 3 Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren.Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Amtsperiode beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses; gleichzeitig endet die Amtszeit des bisherigen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Nachwahlen für die Zeit der laufenden Wahlperiode können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. 2. Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand Aufträge, Ratschläge und Anregungen. Sie beschließt das jährliche Arbeitsprogramm des Vereins, nimmt den Tätigkeits - und Kassenbericht entgegen und bestätigt diese. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und über den Ausschluss eines Mitgliedes. 4. Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten für die Landesseniorenvertretung. § 8 Der Vorstand besteht aus: Vorstand 1. drei gleichberechtigten Sprechern (Sprecherrat), dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu 7 Beisitzern. 2. Die 3 Mitglieder des Sprecherrats bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. 3. Unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses konstituieren sich die gewählten Vorstandsmitglieder und wählen aus ihren Reihen den vertretungsberechtigten Vorstand sowie den Schatzmeister und den Schriftführer. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt durch Vorstandsbeschluss sind zulässig. Die Mitglieder sind darüber auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu informieren. § 9 1. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.Aufgaben des Vorstandes Der Sprecherrat beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand erledigt zwischen den Mitgliederversammlungen die laufenden Geschäfte. 2. Der Vorstand vertritt im Auftrage der Mitgliederversammlung die Seniorenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg e.V. bei der Landesseniorenvertretung Sachsen - Anhalt e.V.. 3. Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan; er beantragt Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln. 4. Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Tätigkeit Arbeitsgruppen zu bilden. 5. Für die Übertragung bestimmter Aufgaben kann sich der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. § 10 1. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Kassenprüfung 2. Die Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Verwendung und Verbuchung der finanziellen Mittel sowie den Jahresbericht des Schatzmeisters und berichten darüber der Mitgliederversammlung. 3. Die Kassenprüfer haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. § 11 Geschäftsordnung Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung. § 12 1. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel einer beschlussfähigen Satzungsänderung und Auflösung Mitgliederversammlung. 2. Die Auflösung der " Seniorenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg e.V." kann nur auf Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung erfolgen. 3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Landeshauptstadt Magdeburg zu, die es für gemeinnützige Zwecke, insbesondere solche der Altenhilfe, zu verwenden hat. §13 Die verwendeten Personen - und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.Sprachliche Gleichstellung §14 Schlussbestimmungen Die vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Seniorenvertretung der Landeshauptstadt Magdeburg e.V. vom 13. April 2005 außer Kraft. Magdeburg, den 02. Dezember 2010 Sprecherrat Gerda Bednarz Wolfgang Bulgrin Edda Raschke Downloads zu diesem Artikel Aufnahmeantrag EP.DOC (39.0 KByte)Aufnahmeantrag Org..DOC (39.0 KByte) Aufnahmeantrag Unterschr..DOC (42.5 KByte) geschrieben / geändert am : 06.02.2011 | ||
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